Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr, Rückruf am selben Werktag 0176 43943026

Was der Verkauf kostet, erfahren Sie schriftlich, bevor Sie unterschreiben

Stand:

Bei Okerland Immobilien kostet der Verkauf nichts, bis Sie sich entscheiden. Die Provision zahlen Sie nur, wenn der Kaufvertrag beim Notar zustande kommt.[1] Ihre Höhe nennen wir im Erstgespräch und begründen sie schriftlich, bevor Sie etwas unterschreiben.

Die Provision steht nicht auf dieser Seite

Eine Provisionszahl steht hier mit Absicht nicht. Eine feste Zahl auf der Website würde für jedes Objekt gleich gelten. Die Provision ist die Vergütung des Maklers für den Verkauf.

Ein Haus mit vollständigen Unterlagen, dessen Eigentümer nebenan wohnt, macht aber deutlich weniger Arbeit als ein geerbtes Haus mit drei Miterben in drei Städten. Bei diesem fehlt die Baugenehmigung, und ein früheres Angebot ist schon einmal gescheitert. Dieselbe Provision für beide passt für einen der beiden nicht.

Die Höhe hängt deshalb von Ihrem Objekt ab: von der Objektart und vom Aufwand für die Unterlagen. Davon, ob eine Erbengemeinschaft dahintersteht, also mehrere Erben, denen das Haus gemeinsam gehört. Oder ein Betreuungsfall, bei dem ein vom Gericht bestellter Betreuer die Angelegenheiten des Eigentümers regelt. Und davon, ob die Immobilie schon erfolglos angeboten wurde und wie weit Sie entfernt wohnen.

Unsere Zusage: Die Provision nennen wir im Erstgespräch und begründen sie schriftlich in der Zielvereinbarung, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Zielvereinbarung heißt: Nach dem Erstgespräch schreiben wir auf, was Ihnen beim Verkauf wichtig ist, und Sie bekommen es schriftlich. Sie lesen Zahl und Gründe in Ruhe nach und vergleichen, bevor Sie sich entscheiden.

Fragen dazu beantworten wir am Telefon: 0176 43943026 (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr), Rückruf am selben Werktag.

Bis zu Ihrer Entscheidung kostet der Verkauf nichts

Erstgespräch, Zielvereinbarung und Werteinschätzung sind kostenlos. Sie verpflichten sich damit nicht zum Verkauf. Die Werteinschätzung bekommen Sie als Dokument, und Sie behalten sie, auch wenn Sie uns nie beauftragen. Kosten entstehen erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie beauftragen uns mit dem Verkauf, und der Kaufvertrag kommt beim Notar zustande.

Die Provision wird nur bei Erfolg fällig

  • Fällig wird die Provision nur, wenn der Kaufvertrag zustande kommt, bei einer Immobilie also beim Notar.[1] Kein Verkauf, keine Provision.
  • Bundesweit, also auch in Niedersachsen, gilt eine Sonderregel für die Maklerprovision, wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung an eine Privatperson verkaufen.[2] Eine Pflicht, die Provision zu teilen, gibt es dabei nicht. Zahlen Verkäufer und Käufer beide, dann in gleicher Höhe.[3] Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, zahlt der Käufer nie mehr als der Verkäufer.[4]
  • Für Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke und Gewerbe schreibt das Gesetz keine gleiche Höhe vor.[3] Verkäufer und Käufer vereinbaren die Verteilung dann frei.
  • Bei einem Zweifamilienhaus ist die Einordnung nicht immer eindeutig. Deshalb halten wir vor dem Vertrag schriftlich fest, wie wir es einordnen.
  • Einen gesetzlich festgelegten Provisionssatz gibt es nicht. Provisionen sind frei verhandelbar.

In der Provision sind alle unsere Leistungen enthalten: Aufbereitung mit Fotos und Grundriss, Vermarktung, gezielte Käufersuche, Besichtigungen, Berichte, Verhandlung und die Begleitung bis zur Übergabe.

Was neben der Provision anfallen kann

Für amtliche Unterlagen fallen Gebühren an. Dazu gehören der Grundbuchauszug, ein Auszug aus dem amtlichen Register, wem das Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten darauf liegen. Und die Baulastenauskunft: Sie zeigt, ob ein Eigentümer gegenüber dem Bauamt Pflichten übernommen hat, oft zugunsten eines Nachbarn.

Gegebenenfalls kommt der Energieausweis dazu, der zeigt, wie viel Energie das Haus braucht. Diese Kosten geben wir zum Einkaufspreis weiter, ohne Aufschlag. Unsere Arbeitszeit für die Beschaffung berechnen wir nicht.

Beim Verkauf selbst können je nach Fall weitere Kosten anfallen:

  • für die Löschung einer Grundschuld, also der Sicherheit Ihrer Bank im Grundbuch,
  • eine Vorfälligkeitsentschädigung Ihrer Bank, wenn Sie einen Kredit vorzeitig zurückzahlen,
  • Steuern auf einen Veräußerungsgewinn, also auf einen Gewinn aus dem Verkauf.

Das klären Sie mit Ihrer Bank und Ihrem Steuerberater. Wir sprechen die Punkte im Erstgespräch an. Dann wissen Sie, wonach Sie dort fragen sollten.

Im Landkreis Helmstedt zeigt Königslutter, warum wir die Provision für jedes Objekt einzeln berechnen

In der Stadt Königslutter am Elm reichen die Bodenrichtwerte der 72 Wohn- und Dorflagen zum Stichtag 1. Januar 2026 von 35 bis 280 Euro je Quadratmeter.[5] Das ist das Achtfache, innerhalb einer Stadt. Ein Bodenrichtwert ist ein amtlicher Durchschnittswert für den Boden je Quadratmeter, kein Hauspreis. Er gilt jeweils für eine Zone, also ein Gebiet mit demselben Wert.

ZoneLage in Königslutter am ElmBodenrichtwert, Stand 1. Januar 2026
00403313Dorflage Uhry35 Euro je m²
00400139Neubaugebiet Am Badeholz280 Euro je m²

© Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Niedersachsen 2026, dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0), https://immobilienmarkt.niedersachsen.de. Abgerufen am 07.10.2026.

Der Wert zweier Häuser kann also weit auseinanderliegen. Die Arbeit dahinter ist trotzdem fast gleich: Grundbuchauszug beim Amtsgericht Helmstedt in der Stobenstraße 5, Baulastenauskunft bei der Bauaufsicht des Landkreises in der Johannesstraße 6–7, dazu Fotos und Besichtigungen. Manchmal ist es umgekehrt: Das günstigere Haus macht die meiste Arbeit, weil Unterlagen fehlen oder drei Erben beteiligt sind. Deshalb nennen wir die Zahl im Erstgespräch, für Ihr Objekt.

Was ist Ihre Immobilie heute wert? Die Werteinschätzung ist kostenlos und schriftlich begründet. Werteinschätzung anfordern oder rufen Sie uns an (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr), Rückruf am selben Werktag.

Der Auftrag endet von selbst. Sie verlängern nur, wenn Sie zufrieden sind.

Bei Okerland Immobilien läuft der Alleinauftrag sechs Monate und endet dann von selbst. Alleinauftrag heißt: Während der Laufzeit beauftragen Sie keinen zweiten Makler. Selbst verkaufen dürfen Sie weiterhin.

Der Auftrag verlängert sich nicht stillschweigend: Weiter geht es nur, wenn Sie es ausdrücklich wollen. Den Vertrag bekommen Sie vorab zum Lesen, unterschrieben wird nicht im Gesprächstermin. Laufzeit, Ende und alle Bedingungen stehen ausdrücklich im Vertrag selbst, nicht in einer Anlage.

Endet der Auftrag ohne Verkauf, zahlen Sie keine Provision und keine Aufwandspauschale, also auch keinen Pauschalbetrag für unsere Arbeit. Was wir für Sie gekauft haben, etwa den Energieausweis oder Auszüge aus dem Grundbuch, geben wir Ihnen zum Einkaufspreis mit. Fotos, Grundriss und Exposé, die fertige Verkaufsunterlage, können Sie übernehmen. Der Preis dafür steht im Vertrag, bevor Sie unterschreiben.

Eine Einschränkung sagen wir gleich dazu: Verkaufen Sie innerhalb von zwölf Monaten an jemanden, den wir Ihnen benannt oder zur Besichtigung gebracht haben? Dann wird die Provision fällig. Wen wir Ihnen benannt oder zur Besichtigung gebracht haben, steht auf einer Liste, die Sie jederzeit sehen.

Was Sie während der Laufzeit von uns erwarten dürfen, sagen wir Ihnen im Vertrag schriftlich zu: Berichte, so oft Sie möchten, die Rückmeldung nach jeder Besichtigung spätestens am nächsten Werktag und den Rückruf am selben Werktag.

Warum wir das so regeln: Sie sollen bei uns bleiben, weil Sie wollen, nicht weil ein Vertrag Sie hält.

Den Vertrag schließen wir schriftlich oder per E-Mail. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern schreibt das Gesetz die Textform vor, also mindestens eine E-Mail.[6]

Wird der Vertrag bei Ihnen zu Hause oder an einem anderen Ort außerhalb unseres Büros geschlossen, oder läuft alles vom ersten Gespräch bis zur Unterschrift nur per E-Mail, Telefon oder Post, haben Sie als Privatperson (Verbraucher) ein Widerrufsrecht.[7] Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.[8] Ob es für Ihren Vertrag gilt und wie Sie widerrufen, steht in der Belehrung, die Sie mit dem Vertrag bekommen.

Wir verhandeln entlang Ihrer Zielvereinbarung, nicht entlang unserer Provision

Wir verhandeln nach dem, was in Ihrer Zielvereinbarung aus dem Erstgespräch steht: der höchste Preis, ein schneller Verkauf oder die Familie, die einziehen soll. Daran messen Sie uns. Ein Makler verdient erst beim Abschluss, und das ist ein Anreiz, schnell abzuschließen. Diesen Interessenkonflikt nennen wir lieber selbst.

Wo unsere Auskunft aufhört

Ihren Einzelfall rechtlich oder steuerlich zu beurteilen, dürfen und wollen wir nicht. Dafür sind Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater da, mit denen wir zusammenarbeiten. Die allgemeine Rechtslage zur Provision erklären wir, so wie auf dieser Seite. Finanzierungsfragen gehören zu Ihrer Bank oder einem unabhängigen Finanzierungsberater.

Häufige Fragen zur Provision

Warum nennen Sie die Provision nicht wenigstens ungefähr?

Weil eine ungefähre Zahl für Ihr Objekt entweder zu hoch oder zu niedrig wäre. Dann säßen Sie im Erstgespräch und warteten auf eine Zahl, die für Ihr Haus nie gestimmt hat. Im Erstgespräch nennen wir eine Zahl, die für Sie gilt, und schreiben die Gründe auf.

Was kostet es, wenn die Immobilie nicht verkauft wird?

Keine Provision und keine Aufwandspauschale. Was wir für Sie gekauft haben, etwa Grundbuchauszüge oder den Energieausweis, geben wir zum Einkaufspreis weiter. Fotos, Grundriss und Exposé können Sie zu dem Preis übernehmen, der im Vertrag steht. Eine Einschränkung: Verkaufen Sie innerhalb von zwölf Monaten an jemanden, den wir Ihnen benannt oder zur Besichtigung gebracht haben, wird die Provision fällig.

Wer zahlt die Provision, der Verkäufer oder der Käufer?

Beides ist möglich, und wer bei Ihrem Verkauf was zahlt, steht im Maklervertrag, den Sie vorab zum Lesen bekommen. Beim Einfamilienhaus oder bei einer Wohnung, die eine Privatperson kauft, gibt es keine Pflicht, die Provision zu teilen. Zahlen beide Seiten, dann in gleicher Höhe.[3] Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, zahlt der Käufer nie mehr als der Verkäufer.[4]

Kann ich die Provision verhandeln?

Ja, rechtlich schon: Einen gesetzlich festgelegten Satz gibt es nicht. Unseren Vorschlag begründen wir schriftlich in der Zielvereinbarung. Fragen dazu klären wir im Erstgespräch.

Muss ich den Vertrag kündigen?

Nein. Der Auftrag endet nach sechs Monaten von selbst und verlängert sich nicht stillschweigend. Weiter geht es nur, wenn Sie es ausdrücklich wollen. Eine Kündigungsfrist müssen Sie sich also nicht merken.

Darf ich während der Laufzeit selbst einen Käufer suchen?

Ja. Sie beauftragen keinen zweiten Makler, selbst verkaufen dürfen Sie weiterhin. Wie das im Einzelnen geregelt ist, steht im Vertrag, den Sie vor der Unterschrift lesen.

Der Auftrag endet von selbst. Sie verlängern nur, wenn Sie zufrieden sind, und den Vertrag bekommen Sie vorab zum Lesen. Der erste Schritt kostet nichts: eine schriftliche Werteinschätzung unter Werteinschätzung oder ein Erstgespräch, in dem wir zuerst fragen, was Ihnen wichtig ist. Rufen Sie uns an (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr) oder schreiben Sie an info@okerland-immobilien.de. Wir rufen am selben Werktag zurück.

Quellen (8)

  1. Bundesministerium der Justiz: § 652 BGB – Entstehung des Lohnanspruchs, abgerufen am 09.10.2026.
  2. Bundesministerium der Justiz: § 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d, abgerufen am 09.10.2026.
  3. Bundesministerium der Justiz: § 656c BGB – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien, abgerufen am 09.10.2026.
  4. Bundesministerium der Justiz: § 656d BGB – Vereinbarungen über die Maklerkosten, abgerufen am 09.10.2026.
  5. Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Niedersachsen: BORIS.NI, Bodenrichtwerte 2026, Stadt Königslutter am Elm (72 Wohn- und Dorflagen), Zonen 00403313 und 00400139, Stand 01.01.2026, abgerufen am 07.10.2026.
  6. Bundesministerium der Justiz: § 656a BGB – Textform, abgerufen am 09.10.2026.
  7. Bundesministerium der Justiz: §§ 312b, 312c, 312g BGB – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge; Fernabsatzverträge; Widerrufsrecht, abgerufen am 09.10.2026.
  8. Bundesministerium der Justiz: § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, abgerufen am 09.10.2026.