Haus verkaufen bei Scheidung oder Trennung: drei Wege
Von Paul Probodziak · Stand:
Für Paare mit und ohne Trauschein, mit den zuständigen Stellen im Landkreis Helmstedt. Stand: 09.10.2026.
Nach der Trennung kommt die Frage: Wer bleibt im Haus, und wer zahlt den Kredit? Und das ausgerechnet dann, wenn man kaum noch miteinander reden mag. Ein Haus verkaufen bei Scheidung oder Trennung können Sie nur gemeinsam, wenn Sie beide im Grundbuch stehen[1]. Es gibt drei Wege: Einer übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus, Sie verkaufen gemeinsam, oder Sie behalten es vorerst gemeinsam. Zuerst klären Sie, wer im Grundbuch steht und was das Haus wert ist.
Einigen Sie sich nicht, kann jeder Miteigentümer verlangen, die Gemeinschaft aufzuheben[2]. Notfalls folgt die Teilungsversteigerung: Das Amtsgericht versteigert das Haus, um die Gemeinschaft aufzulösen, und der Erlös wird geteilt[3][4].
Laufende Kosten nach der Trennung: Das gemeinsame Haus kostet Sie beide weiter Geld
Solange Sie beide Eigentümer sind, tragen Sie untereinander nach Ihrem Anteil die Lasten sowie die Kosten der Erhaltung, etwa für Reparaturen, der Verwaltung und der gemeinsamen Benutzung (§ 748 BGB)[5]. Ob für den, der ausgezogen ist, etwas anderes gilt und wer für das Wohnen zahlt, klären Sie mit dem Fachanwalt für Familienrecht. Der Kredit läuft getrennt davon weiter.
Den gemeinsamen Kredit schulden beide weiter, auch nach dem Auszug
Haben Sie den Kredit gemeinsam aufgenommen, haften Sie im Zweifel als Gesamtschuldner (§ 427 BGB)[6]: Die Bank kann den ganzen Betrag von jedem von Ihnen verlangen, insgesamt aber nur einmal, und beide bleiben verpflichtet, bis alles bezahlt ist (§ 421 BGB)[7]. Untereinander tragen Sie im Zweifel je die Hälfte (§ 426 Abs. 1 BGB)[8]. Soll einer den Kredit allein übernehmen, wirkt das gegenüber der Bank erst mit ihrer Genehmigung (§ 415 BGB)[9].
Wer aus dem Grundbuch geht, ist deshalb noch nicht aus dem Kredit.
Wird der Kredit beim Verkauf vorzeitig zurückgezahlt, kann die Bank bei einem gebundenen Sollzinssatz eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, einen Ausgleich für die frühe Rückzahlung[10]. Werden die Raten nicht mehr bezahlt: wenn die Bank versteigern lassen will.
Was passiert mit dem Haus bei einer Scheidung?
Mit dem Haus passiert bei einer Scheidung nichts von selbst: Es gehört weiter dem, der im Grundbuch steht[11][12]. Stehen Sie beide drin, gibt es drei Wege: Einer übernimmt das Haus und zahlt aus, Sie verkaufen gemeinsam, oder Sie behalten es vorerst gemeinsam.
| Weg | Was passiert | Wer muss mitmachen | Gesetz | Wer berät |
|---|---|---|---|---|
| Einer übernimmt und zahlt aus | Einer überträgt seinen Anteil an den anderen und bekommt dafür Geld; den Kredit allein übernehmen geht nur, wenn die Bank zustimmt | beide (Vertrag beim Notar) und die Bank | § 311b Abs. 1 S. 1 BGB[13] · § 925 Abs. 1 BGB[14] · § 415 Abs. 1 S. 1 BGB[9] | Notar, Fachanwalt für Familienrecht, Bank, Steuerberater |
| Gemeinsam verkaufen | Sie verkaufen an einen Käufer; aus dem Kaufpreis wird der Kredit abgelöst, der Rest nach den Anteilen geteilt | beide (Kaufvertrag beim Notar) | § 747 S. 2 BGB[1] · § 311b Abs. 1 S. 1 BGB[13] · § 502 Abs. 1 S. 1 BGB[10] | Notar, Bank |
| Vorerst gemeinsam behalten | Sie bleiben beide Eigentümer; die Kosten tragen Sie nach Anteil, für einen gemeinsamen Kredit haften Sie weiter; wer darin wohnt, regeln Sie miteinander | beide | § 748 BGB[5] · §§ 427, 421 BGB[6][7] | Fachanwalt für Familienrecht |
| Keine Einigung (Folge, kein eigener Weg) | Ein Miteigentümer beantragt die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht, der Erlös wird geteilt; ist das Haus vermietet, hat der Ersteher (wer das Haus ersteigert) kein Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG, also kein besonderes Recht, den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist zu kündigen | einer genügt; einen vollstreckbaren Titel, etwa ein Urteil, braucht er nicht | § 749 Abs. 1 BGB[2] · § 753 Abs. 1 S. 1 BGB[3] · §§ 180, 181, 183 ZVG[15][16][17] | Fachanwalt für Familienrecht |

Grafik: Okerland Immobilien. Inhalt: BGB und ZVG, Stand 09.10.2026.
Welcher Weg passt, klären vier Fragen:
- Wollen Sie beide verkaufen? Gemeinsam verkaufen.
- Will einer das Haus behalten und kann den Kredit allein tragen? Übernehmen und auszahlen, mit Bank und Notar.
- Ist jetzt nichts zu entscheiden? Vorerst gemeinsam behalten; Kosten und Kredit laufen weiter.
- Keine Einigung? Erst zum Fachanwalt für Familienrecht, die Teilungsversteigerung bleibt der letzte Weg.
Das Grundbuch entscheidet, wem das Haus gehört, nicht die Ehe
Die Ehe macht das Haus nicht automatisch zur Hälfte gemeinsam. Ohne Ehevertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand, also den Vermögensregeln der Ehe, und für sie bestimmt § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB: „Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.“[11]
Stehen Sie beide als Miteigentümer im Grundbuch, können Sie über das Haus als Ganzes nur gemeinsam verfügen, es also nur gemeinsam verkaufen und übertragen (§ 747 Satz 2 BGB)[1]. Die Anteile stehen im Grundbuch, etwa als Bruchteil wie „je zur Hälfte“; im Zweifel geht das Gesetz von gleichen Anteilen aus[12][18].
Gehört das Haus nur einem von Ihnen, kann er sich in der Zugewinngemeinschaft nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 BGB)[19]. Ob ein Haus das „Vermögen im Ganzen“ ist, klären Notar und Fachanwalt für Familienrecht für Ihren Fall.
Teilungsversteigerung bei Scheidung: Jeder Miteigentümer kann sie beantragen
§ 749 Abs. 1 BGB sagt es knapp: „Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.“[2] Lässt sich das Haus nicht real teilen, wird es zwangsversteigert und der Erlös geteilt[3]. Einen vollstreckbaren Titel, also eine Urkunde, aus der vollstreckt werden darf, braucht der Antragsteller dafür nicht[16].
Aufhalten lässt sich das Verfahren nur auf Zeit. Auf Antrag eines Miteigentümers stellt das Gericht es für längstens sechs Monate ein, wenn das bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint; einmal darf das wiederholt werden (§ 180 Abs. 2 ZVG)[15]. Ob ein solcher Antrag Aussicht hat, klären Sie mit dem Fachanwalt für Familienrecht.
Trennungsjahr, Auszug, Kinder: Wer im Haus wohnen bleibt, entscheidet nicht über das Eigentum
Ob Sie das Haus verkaufen können, hängt weder am Trennungsjahr noch an der Scheidung, sondern daran, wem es gehört und wer zustimmen muss[1][19]. Trennungsjahr nennt man das Jahr Getrenntleben vor der Scheidung[20], das auch in derselben Wohnung möglich ist[21]. Am Rande: Das Wort selbst steht nicht in § 1566 BGB.
Ist einer ausgezogen und hat binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht erklärt, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB)[22].
Und die Kinder? Ein Ehegatte kann unter Umständen verlangen, die Ehewohnung allein zu nutzen. In der Trennung geht das, soweit es nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; dabei zählt auch das Wohl der Kinder[22]. Anlässlich der Scheidung zählt, wer mit Blick auf die Kinder und die Lebensverhältnisse stärker auf die Wohnung angewiesen ist, oder was sonst der Billigkeit, also Fairness, entspricht. Gehört das Haus dem anderen, gilt das nur, „um eine unbillige Härte zu vermeiden“[23]. Gehört das Haus nur Ihnen und Ihrem Ehepartner oder früheren Ehepartner, stellt das Gericht die Versteigerung auf Antrag einstweilen ein, wenn das nötig ist, um eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes abzuwenden (§ 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG)[15]. Das kann mehrfach wiederholt werden, alle Einstellungen zusammen aber höchstens fünf Jahre lang[15]. Der Antrag ist an eine kurze Frist gebunden[15].
| Frist oder Stichtag | Was läuft | Gesetz |
|---|---|---|
| ein Jahr Getrenntleben („Trennungsjahr“) | das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen oder einer zustimmt; für den Verkauf des Hauses keine Voraussetzung | § 1566 Abs. 1 BGB[20] |
| sechs Monate nach dem Auszug | ohne ernstlich bekundete Rückkehrabsicht wird vermutet, dass dem Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlassen ist, nicht das Eigentum | § 1361b Abs. 4 BGB[22] |
| Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit) | Stichtag für die Berechnung des Zugewinns, Wert zu diesem Zeitpunkt | § 1384 BGB[24] · § 1376 Abs. 2 BGB[25] |
| längstens sechs Monate, einmal wiederholbar | einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miteigentümers, wenn sie „bei Abwägung der widerstreitenden Interessen“ angemessen erscheint | § 180 Abs. 2 ZVG[15] |
| mehrfach wiederholbar | Einstellung auf Antrag des Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn sie zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erforderlich ist | § 180 Abs. 3 S. 1, 2 ZVG[15] |
| höchstens fünf Jahre insgesamt | „Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.“ | § 180 Abs. 4 ZVG[15] |
| kurze Antragsfrist | für beide Einstellungsanträge gilt § 30b ZVG entsprechend; die Frist klären Sie mit dem Fachanwalt | § 180 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3 ZVG[15] |

Grafik: Okerland Immobilien. Inhalt: BGB und ZVG, Stand 09.10.2026.
Übernimmt einer das Haus, ist der Wert minus Restschuld die Ausgangszahl für die Auszahlung
Will einer das Haus behalten, zahlt er den anderen aus: ein Wert, den Sie beide akzeptieren, minus Restschuld, verteilt nach den Anteilen im Grundbuch. Der Vertrag über den Anteil muss notariell beurkundet werden[13].
Rechenbeispiel (alle Beträge sind Beispielwerte)
| Schritt | Beispiel | Woher die Zahl kommt |
|---|---|---|
| 1. Wert des Hauses | 280.000 € | z. B. schriftliche Werteinschätzung, auf die sich beide einigen |
| 2. minus Restschuld des gemeinsamen Kredits | − 120.000 € | Auskunft der Bank |
| = Nettowert | 160.000 € | 280.000 − 120.000 |
| 3. Anteil laut Grundbuch (Beispiel: je zur Hälfte) | × 1/2 | Grundbuch (§ 47 Abs. 1 GBO)[12] |
| = Ausgangszahl für die Auszahlung | 80.000 € | 160.000 × 1/2 |
| A übernimmt Haus und Kredit (Bank genehmigt) und zahlt B aus | 80.000 € an B | A hat danach Haus (280.000 €) und Kredit (120.000 €) allein |
Vereinfacht: ohne Zugewinnausgleich, Vorfälligkeitsentschädigung, Notar- und Grundbuchkosten und Steuern. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn steuerpflichtig sein; ausgenommen ist ein Haus, das in dieser Zeit ausschließlich oder im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor selbst bewohnt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3 EStG)[26]. Was gilt, wenn einer von Ihnen ausgezogen ist, klärt ein Steuerberater.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt[27]. Anfangsvermögen ist, was jedem bei Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehörte[28], Endvermögen, was ihm bei dessen Ende gehört[29]. Wer mehr hinzugewonnen hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses[30]. Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird[24], also dem anderen zugestellt ist[31], nicht der Tag der Trennung. Für das Endvermögen gilt der Wert zu diesem Zeitpunkt[25]. Deshalb braucht es einen Wert Ihrer Immobilie auf diesen Stichtag. Regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung, also ein Vertrag über die Folgen der Scheidung, während des Verfahrens den Zugewinnausgleich, braucht sie den Notar oder die Protokollierung vor Gericht[30]; überträgt sie das Haus, braucht sie ohnehin den Notar[13].
Was das im Landkreis Helmstedt bedeutet: zuständige Stellen und amtliche Zahlen
Liegt das Haus im Landkreis Helmstedt, etwa in Helmstedt selbst, führt das Amtsgericht Helmstedt das Grundbuch[32][33] und ist als Vollstreckungsgericht, also das Gericht, das Grundstücke versteigert, auch für eine Teilungsversteigerung zuständig[34][15]. Welches Familiengericht die Scheidung führt, richtet sich dagegen in fester Rangfolge nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und gemeinsamen minderjährigen Kinder (§ 122 FamFG)[35].
Laut Statistischem Bundesamt wurden dem Landkreis Helmstedt im Jahr 2025 139 Ehescheidungen statistisch zugeordnet, 1,5 je 1.000 Einwohner[36]. Gezählt werden rechtskräftige Scheidungsbeschlüsse der Familiengerichte. Das Statistische Bundesamt ordnet jede Scheidung dem Kreis des Wohnsitzes zu, nach dem sich das zuständige Familiengericht richtet (§ 122 FamFG). Das muss nicht der heutige Wohnsitz der Beteiligten sein[36][37].
Der Bodenrichtwert ist der Wert des Bodens, als wäre das Grundstück unbebaut[38], also kein Hauspreis. Im Landkreis Helmstedt liegt der Bodenrichtwert zum 01.01.2026 in Wohn- und Dorflagen zwischen 15 und 280 €/m² (BORIS.NI)[39].
| Stelle | Rolle bei Trennung und Scheidung | Beleg |
|---|---|---|
| Amtsgericht Helmstedt, Grundbuchamt, Stobenstraße 5, 38350 Helmstedt | führt das Grundbuch für Grundstücke in allen 23 Gemeinden des Landkreises; zeigt, wem das Haus zu welchem Anteil gehört; trägt einen Eigentümerwechsel ein | § 1 Abs. 1 GBO[32] · Anlage 1 NJG Nr. 32[33] |
| Amtsgericht Helmstedt, Abteilung für Zwangsversteigerungssachen | Vollstreckungsgericht für Grundstücke im Landkreis, auch für die Teilungsversteigerung | § 1 Abs. 1 ZVG[34] · § 180 Abs. 1 ZVG[15] · Amtsgericht Helmstedt[40] |
| Familiengericht | Das Amtsgericht Helmstedt hat eine Abteilung für Familiensachen. Zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht nach § 122 FamFG in fester Rangfolge, zuerst nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern, nicht nach der Lage des Hauses | § 122 FamFG[35] · Amtsgericht Helmstedt[40] |
| Gutachterausschuss für Grundstückswerte Braunschweig (LGLN) | ermittelt die Bodenrichtwerte, auch für den Landkreis Helmstedt; erstattet Verkehrswertgutachten auf Antrag, unter anderem der „Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist“ | LGLN[41] · § 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB[42] |
| Kennzahl Landkreis Helmstedt | Wert | Stichtag | Quelle |
|---|---|---|---|
| Ehescheidungen, statistisch dem Landkreis zugeordnet | 139 (1,5 je 1.000 Einwohner)[36] | Berichtsjahr 2025 | Destatis, Statistischer Bericht 5126001257005 |
| Ehescheidungen, statistisch dem Landkreis zugeordnet | 152 (1,7 je 1.000 Einwohner)[37] | Berichtsjahr 2024 | Destatis, Statistischer Bericht 5126001247005 |
| Gebäude mit Wohnraum, die nur eine Wohnung haben | 23.361 (76,2 %)[43] | 15.05.2022 | LSN, Zensus 2022 |
| freistehende Häuser | 21.029 (68,6 % der Gebäude mit Wohnraum)[43] | 15.05.2022 | LSN, Zensus 2022 |
| vom Eigentümer bewohnte Wohnungen | 26.380 von 48.797[43] | 15.05.2022 | LSN, Zensus 2022 |
| Eigentümerquote | 59,0 %[43] | 15.05.2022 | LSN, Zensus 2022 |
| Zone | Lagebezeichnung (amtlich) | Gemarkung | Bodenrichtwert | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| 00404020 | Siedlung Heeseberg | Jerxheim | 15 €/m²[39] | 01.01.2026 |
| 00400139 | Königslutter - NBG Am Badeholz | Königslutter | 280 €/m²[39] | 01.01.2026 |
© Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Niedersachsen 2026, dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0), https://immobilienmarkt.niedersachsen.de. Daten bearbeitet: Auswahl der Zonen; Spanne ist eigene Auswertung der Zonenwerte.
Laut Zensus 2022 haben gut drei von vier Gebäuden mit Wohnraum im Landkreis nur eine Wohnung (76,2 %)[43]. Für die Auszahlung brauchen Sie den Wert Ihres eigenen Hauses.
Was ist Ihr Haus heute wert, auf Wunsch für Sie beide? Die Werteinschätzung ist kostenlos, schriftlich begründet und gehört Ihnen. → Werteinschätzung anfordern oder rufen Sie uns an (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr), Rückruf am selben Werktag.
Wo wir hineinkommen: eine Zahl, die Sie beide akzeptieren können
Okerland Immobilien aus Jerxheim kommt mit einer Zahl ins Spiel: der kostenlosen Werteinschätzung, einer Preisspanne mit schriftlicher Begründung, auch ohne Verkaufsabsicht. Sie kann die Grundlage sein, um auszuzahlen oder zu verkaufen. Wir arbeiten neutral für beide, sprechen mit beiden und berichten beiden gleichzeitig: Berichte an beide, so oft Sie möchten. Wer kaum noch miteinander reden mag, bekommt von uns dieselben Informationen zur selben Zeit. Beim Verkauf müssen Sie zum Notartermin kommen und sonst zu nichts.
Die Provision nennen wir im Erstgespräch und begründen sie schriftlich in der Zielvereinbarung, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Zielvereinbarung heißt: Nach dem Erstgespräch schreiben wir auf, was Ihnen beim Verkauf wichtig ist, und Sie bekommen es schriftlich. Andere Anlässe: alles zum Hausverkauf mit Okerland.
Haus verkaufen bei Scheidung: der Ablauf mit Okerland Immobilien, wenn Sie beide wollen
- Erstgespräch, auf Wunsch mit Ihnen beiden, ohne über den Preis zu reden.
- Zielvereinbarung, schriftlich.
- Haus ansehen, Unterlagen klären, Preisspanne schriftlich begründen.
- Sie entscheiden. Bis hierher kostet nichts und ist nichts unterschrieben.
- Unterlagen mit Ihrer Vollmacht, Vermarktung und gezielte Käufersuche, Besichtigungen, Berichte an beide.
- Beim Notar unterschreiben Sie beide, notfalls per Vollmacht.
Ein Verkauf dauert meist vier bis neun Monate; das ist ein Erfahrungswert, keine Zusage. Mehr: der Ablauf Schritt für Schritt.
| Unterlage | Wo | Hinweis bei Trennung und Scheidung |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Amtsgericht Helmstedt, Grundbuchamt[32][33] | zeigt, wem das Haus zu welchem Anteil gehört |
| Flurkarte (amtliche Karte des Grundstücks) | — | amtliche Unterlage, Gebühren ohne Aufschlag |
| Baulastenauskunft (ob im Baulastenverzeichnis Pflichten für das Grundstück eingetragen sind) | Landkreis Helmstedt, Bauaufsicht; für die Stadt Helmstedt die Stadt[44] | amtliche Unterlage, Gebühren ohne Aufschlag |
| Darlehensvertrag, aktuelle Restschuld | Ihre Bank | Grundlage für Schritt 2 im Rechenbeispiel |
| Energieausweis | — | wir lassen ihn erstellen und stellen ihn nicht selbst aus; er ist nicht kostenlos |
| Wohnflächenberechnung, Grundrisse, Baugenehmigung | — | soweit vorhanden |
| Modernisierungsnachweise | — | Rechnungen, Belege |
| Vollmacht | — | falls einer von Ihnen nicht selbst unterschreibt; Form mit dem Notar abstimmen |
Sie müssen nicht alles selbst zusammensuchen. Wir prüfen, was vorhanden ist, und besorgen den Rest mit Ihrer Vollmacht. Dafür berechnen wir keine Arbeitszeit, Sie tragen nur die amtlichen Gebühren.
Der Auftrag endet nach sechs Monaten von selbst, Sie verlängern nur, wenn Sie zufrieden sind. Den Vertrag bekommen Sie vorab zum Lesen. Was gilt, wenn er ohne Verkauf endet, steht vollständig unter Provision und Laufzeit. Fragen dazu: rufen Sie uns an (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr), Rückruf am selben Werktag.
Häufige Fragen: Haus verkaufen bei Scheidung und Trennung
Wir sind zwei Eigentümer, und einer will nicht verkaufen. Was nun?
Ohne den anderen können Sie das ganze Haus nicht verkaufen, denn über das Haus im Ganzen verfügen Sie nur gemeinsam[1]. Jeder Miteigentümer kann aber verlangen, die Gemeinschaft aufzuheben, notfalls über die Teilungsversteigerung[2][3]. Vorher lohnen ein Wert, den beide nachvollziehen können, und ein Termin beim Fachanwalt für Familienrecht. Sind Sie Erben statt Paar, gilt anderes: wenn Erben sich nicht einig sind.
Das Haus gehört nur einem von uns. Was passiert bei der Scheidung?
Es bleibt Eigentum dessen, der im Grundbuch steht; die Ehe ändert daran nichts[11]. In der Zugewinngemeinschaft kann sich der Eigentümer aber nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen[19]. Ob das Haus dieses „Vermögen im Ganzen“ ist, hängt vom Einzelfall ab; das klärt der Notar. Verweigert der andere die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht sie unter Umständen ersetzen[19].
Ich habe das Haus mit in die Ehe gebracht oder geerbt. Muss ich es teilen?
Das Eigentum teilen müssen Sie nicht, das Haus bleibt Ihres[11]. Im Zugewinnausgleich zählt, was Ihnen bei der Heirat gehörte, zum Anfangsvermögen; was Sie danach geerbt oder geschenkt bekommen haben, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zählt[28]. Wie Wertsteigerungen und gemeinsam bezahlte Arbeiten am Haus zählen, klärt der Fachanwalt für Familienrecht.
Muss eine Nutzungsentschädigung zahlen, wer allein im Haus wohnt?
Für Ehegatten in der Trennung sieht das Gesetz vor: Wer die Wohnung überlassen hat, kann eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB)[22]. Eine Höhe nennt es nicht; die klären Sie mit dem Fachanwalt für Familienrecht.
Wie komme ich nach der Trennung aus dem Grundbuch?
Indem Sie Ihren Anteil mit notariell beurkundetem Vertrag an den anderen übertragen oder das Haus gemeinsam verkaufen[13]. Der Eigentümer wechselt erst mit der Auflassung, der Einigung über den Eigentumswechsel vor dem Notar, und der Eintragung im Grundbuch[14]. Aus dem Kredit sind Sie damit nicht entlassen, dafür braucht es die Genehmigung der Bank[9]. Notar und Grundbuchamt rechnen nach Gebührentabellen, die vom Geschäftswert abhängen[45]; eine feste Prozentzahl gibt es nicht. Fragen Sie den Notar vorab nach den Kosten.
Wir waren nicht verheiratet. Wie wird das Haus aufgeteilt?
Nach den Anteilen im Grundbuch, im Zweifel je zur Hälfte[18][12]. Einen Zugewinnausgleich gibt es zwischen Ihnen nicht, denn die Zugewinngemeinschaft ist ein Güterstand der Ehe[11]. Verkaufen können Sie nur gemeinsam, und jeder kann verlangen, die Gemeinschaft aufzuheben[1][2]. Die Regeln zur Ehewohnung gelten für Sie nicht. Wer mehr in das Haus gezahlt hat und ob daraus etwas folgt, klärt ein Fachanwalt.
Wie wird der Wert des Hauses bei der Scheidung ermittelt?
Mit einer kostenlosen, schriftlich begründeten Werteinschätzung als gemeinsamer Grundlage für Sie beide oder mit einem förmlichen Gutachten. Das erstellen öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige oder, auf Antrag unter anderem der Eigentümer, der Gutachterausschuss[42]. Das Gesetz definiert den Verkehrswert als Preis, der zum Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre[46]. Wir sagen Ihnen, wann Sie ein Gutachten brauchen.
Stellt sich der Makler auf eine Seite?
Nein. Wir von Okerland Immobilien arbeiten neutral für beide, sprechen mit beiden und berichten beiden gleichzeitig. Wer das Haus behält, entscheiden Sie beide.
In dieser Lage sind meist zwei Fragen offen: Was ist die Immobilie wert, und was ist als Nächstes zu klären? Damit fangen wir an, mit einer schriftlichen Werteinschätzung und einem Gespräch, auf Wunsch mit allen Beteiligten. Rechts- und Steuerfragen klären Sie mit Notar, Anwalt oder Steuerberater, alles rund um die Immobilie übernehmen wir. Rufen Sie uns an (Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr), wir rufen am selben Werktag zurück, oder schreiben Sie an info@okerland-immobilien.de.
Kostenlose Werteinschätzung anfordern · Kontaktformular · Okerland Immobilien, Schöninger Stieg 27, 38381 Jerxheim · Telefon 0176 43943026
Quellen (46)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 747 BGB – Verfügung über den eigenen Anteil und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen (S. 1, 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 749 BGB – Aufhebungsanspruch (Abs. 1, Abs. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 753 BGB – Teilung durch Verkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (Abs. 1 S. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Niedersächsisches Justizministerium, Justizportal Niedersachsen: Die Zwangsversteigerung (Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, „auch sogenannte Teilungsversteigerung“), Stand Seite ohne Datum, Snapshot 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 748 BGB – Lasten- und Kostentragung, Stand geltende Fassung, Abruf 18.07.2026, abgerufen am 18.07.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 427 BGB – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung (im Zweifel Gesamtschuldner), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 421 BGB – Gesamtschuldner, Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 426 BGB – Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner (Abs. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 415 BGB – Schuldübernahme, Genehmigung des Gläubigers (Abs. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung (Abs. 1 S. 1), Stand geltende Fassung, Abruf 18.07.2026, abgerufen am 18.07.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft (Abs. 1, Abs. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 47 GBO – Eintragung gemeinschaftlicher Rechte (Abs. 1), Stand geltende Fassung, Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 311b BGB – Verträge über Grundstücke (Abs. 1 S. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 925 BGB – Auflassung (Abs. 1), Stand geltende Fassung, Abruf 17.07.2026, abgerufen am 17.07.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 180 ZVG – Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (Abs. 1 bis 4), Stand geltende Fassung (ZVG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 181 ZVG – Kein vollstreckbarer Titel erforderlich (Abs. 1), Stand geltende Fassung (ZVG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 183 ZVG mit § 57a ZVG – kein Sonderkündigungsrecht des Erstehers bei der Teilungsversteigerung, Stand geltende Fassung (ZVG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): §§ 741, 742 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen; im Zweifel gleiche Anteile, Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1365 BGB – Verfügung über Vermögen im Ganzen (Abs. 1, Abs. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern (Abs. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1567 BGB – Getrenntleben (Abs. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben (Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1568a BGB – Ehewohnung bei Scheidung (Abs. 1, Abs. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns bei Scheidung, Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1376 BGB – Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens (Abs. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3), Stand geltende Fassung (EStG zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1373 BGB – Zugewinn, Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1374 BGB – Anfangsvermögen (Abs. 1, Abs. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1375 BGB – Endvermögen (Abs. 1), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1378 BGB – Ausgleichsforderung (Abs. 1, Abs. 3 S. 2), Stand geltende Fassung (BGB zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mit Zustellung: § 253 Abs. 1 und § 261 Abs. 1 ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5, § 124 S. 1 FamFG (Normkette, Einordnung), Stand geltende Fassung, Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1 GBO – Grundbuchämter (Abs. 1 S. 1 und 2), Stand geltende Fassung, Abruf 07.10.2026, abgerufen am 07.10.2026.
- Land Niedersachsen (NI-VORIS) / Amtsgericht Helmstedt: Anlage 1 NJG Nr. 32 (Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt: alle 23 Gemeinden des Landkreises) und Amtsgericht Helmstedt, Örtliche Zuständigkeit, Stand Anlage 1 NJG Fassung ab 01.11.2021 (wortgleich in der Fassung ab 01.11.2026); Gerichtsseite ohne Datum, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 1 ZVG – Zuständiges Vollstreckungsgericht (Abs. 1), Stand geltende Fassung (ZVG zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152), Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 122 FamFG – Örtliche Zuständigkeit in Ehesachen, Stand geltende Fassung, Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Statistischer Bericht – Ehescheidungen, Eheschließungen, Geborene und Gestorbene nach Kreisen 2025, Artikelnummer 5126001257005, Tabelle 126xx-b09 (Niedersachsen), Stand Berichtsjahr 2025, erschienen am 29.07.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Statistisches Bundesamt (Destatis), über die Statistische Bibliothek: Statistischer Bericht – Ehescheidungen, Eheschließungen, Geborene und Gestorbene nach Kreisen 2024, Artikelnummer 5126001247005, Tabelle 126xx-b09 (Niedersachsen), Stand Berichtsjahr 2024, erschienen am 13.08.2025, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 196 BauGB – Bodenrichtwerte (Abs. 1 S. 2), Stand geltende Fassung, Abruf 20.08.2026, abgerufen am 20.08.2026.
- Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte Niedersachsen: BORIS.NI, Bodenrichtwerte 2026, Landkreis Helmstedt (317 Wohn- und Dorflagen), Zonen 00404020 und 00400139, Stand 01.01.2026, abgerufen am 07.10.2026.
- Amtsgericht Helmstedt: Zuständigkeit und Abteilungen (Abteilung für Familiensachen, Abteilung für Zwangsversteigerungssachen) und Geschäftsverteilung der Serviceeinheiten, Stand Geschäftsverteilung erstellt am 01.05.2026; Abteilungsseite ohne Datum, Snapshot 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
- Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN): Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Braunschweig, Zuständigkeit, Stand Abruf 07.10.2026, abgerufen am 07.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 193 BauGB – Gutachten des Gutachterausschusses (Abs. 1 Einleitung und Nr. 3), Stand geltende Fassung, Abruf 20.08.2026, abgerufen am 20.08.2026.
- Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN): Zensus 2022, Regionaltabelle „Gebäude und Wohnungen“, Landkreis Helmstedt, Stand Stichtag 15.05.2022, abgerufen am 07.10.2026.
- Landkreis Helmstedt / Stadt Helmstedt: Einsicht in das Baulastenverzeichnis (Landkreis Helmstedt; die Stadt Helmstedt führt für ihr Stadtgebiet ein eigenes Baulastenverzeichnis), Stand Seiten ohne Datum, Snapshot 07.10.2026, abgerufen am 07.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) und Anlage 2 (Gebührentabelle nach Geschäftswert), Stand geltende Fassung, Abruf 05.10.2026, abgerufen am 05.10.2026.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de): § 194 BauGB – Verkehrswert, Stand geltende Fassung, Abruf 09.10.2026, abgerufen am 09.10.2026.
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